Einrichtungen, die an Horizont-Europa-Projekten teilnehmen, sollen die Ergebnisse ihrer Projekte nutzen, verbreiten oder anderweitig verwerten. Die Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) regelt im Anhang 5 den Umgang mit geistigem Eigentum in den Projekten. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens müssen sich die Konsortien einigen, wie sie zum Beispiel die Eigentumsverhältnisse, Zugangsrechte und Verwertung der Projektergebnisse untereinander regeln.
Zugangsrechte
Die am Projekt beteiligten Einrichtungen müssen sich gegenseitig Zugangsrechte sowohl zu bereits vorhandenen Kenntnissen und Schutzrechten (Background) als auch zu den neu gewonnenen Ergebnissen (Results) gewähren, damit sie ihre Arbeiten im Projekt ausführen und ihre eigenen Ergebnisse nutzen können.
Alle Anträge auf Zugang zu Kenntnissen und Ergebnissen sowie der Verzicht darauf müssen schriftlich erfolgen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten Zugangsrechte nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.
Beendet ein Partner seine Beteiligung am Projekt, ist er weiterhin verpflichtet, den anderen Teilnehmenden Zugang zu Kenntnissen und Ergebnissen gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.
Benötigen Partner Zugang zum Background oder den Ergebnissen anderer Projektpartner, um ihre eigenen Arbeiten am Projekt durchführen zu können, ist der Zugang unentgeltlich zu gewähren. Nur wenn die Partner sich vor Projektbeginn darauf geeinigt haben, kann für den Zugang ein Entgelt verlangt werden.
Benötigt ein Partner den Zugang, um seine eigenen Projektergebnisse zu nutzen, müssen die anderen Partner den Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren.
Ist im Konsortialvertrag zwischen den Projektpartnern nichts anderes vereinbart, hat eine mit einem Projektpartner verbundene Rechtsperson (zum Beispiel ein Tochterunternehmen), die in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land ansässig ist, dann ebenfalls einen Anspruch auf Zugang zu Ergebnissen, wenn dies erforderlich ist, um Ergebnisse des mit ihr verbundenen Partners zu nutzen. Diese Zugangsrechte sind zu fairen und angemessenen Bedingungen einzuräumen.
Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen der Europäischen Kommission beziehungsweise einer ihrer Exekutivagenturen unentgeltlich Zugang zu den Ergebnissen zu gewähren, wenn dies für die Umsetzung oder das Monitoring von EU-Programmen oder -Strategien erforderlich ist.
Eigentum
Die Ergebnisse aus den Projekten sind Eigentum des jeweiligen Projektpartners, der sie hervorgebracht hat.
Haben mehrere Projektbeteiligte gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Beitrag sie jeweils geleistet haben, sind sie alle Miteigentümer (Joint Owner) dieser Ergebnisse. Dieser Fall tritt auch ein, wenn es nicht möglich ist, die Ergebnisse zum Schutz des geistigen Eigentums entsprechend aufzuteilen.
Die Eigentümer können schriftlich eine Alternative zum Miteigentum vereinbaren und zum Beispiel bestimmen, dass das Eigentum als Alleineigentum auf einen Partner übertragen wird. Sie müssen sich schriftlich auf die Aufteilung der Eigentumsrechte einigen und die Bedingungen dafür festlegen, wie sie ihr gemeinsames Eigentum ausüben (Joint Ownership Agreement). Um ihre Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung zur Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse zu erfüllen, müssen die Projektpartner auch bestimmen, wie die Kosten für den Schutz der Ergebnisse (zum Beispiel Patentanmeldungen) oder die Einnahmen aus Lizenzgebühren verteilt werden.
Die Eigentümer der Ergebnisse müssen im Abschlussbericht des Projekts in der sogenannten Results Ownership List genannt werden.
Sofern das Joint Ownership Agreement nichts anders festlegt, kann jeder Miteigentümer Dritten Lizenzen für die Nutzung von gemeinsamen Ergebnissen gewähren, allerdings nur nicht-exklusive Lizenzen. Dies muss er den anderen Projektpartnern mindestens 45 Tage im Voraus mitteilen und ihnen eine faire und angemessene Entschädigung zahlen.
Schutz, Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse
In Horizont Europa legt die Europäische Kommission großen Wert darauf, dass die Ergebnisse der geförderten Projekte genutzt werden. Die Konsortien sollen ihre Projektergebnisse schützen, nutzen oder verbreiten und so die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Europas stärken.
Schutz der Ergebnisse
Die Partner innerhalb eines Horizont-Europa-Projekts sollen die Projektergebnisse, wenn sie sich für eine industrielle oder kommerzielle Nutzung eignen, für einen angemessenen Zeitraum und einen angemessenen räumlichen Geltungsbereich schützen. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schutz der Ergebnisse entstehen, sind als sonstige direkte Kosten unter den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung erstattungsfähig.
Beispiele für mögliche Formen des Schutzes sind: Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmackmuster, Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisse.
Verwertung der Ergebnisse
Projektpartner, die EU-Förderung erhalten, müssen bis zu vier Jahre nach Projektende ihr Möglichstes tun, um die Projektergebnisse zu verwerten oder verwerten zu lassen – das ist die sogenannte Best-Effort-Obligation.
Beispiele für Verwertungsmaßnahmen sind:
- Weitere Forschungsaktivitäten außerhalb des Projekts;
- Ein Produkt entwickeln, schaffen und vermarkten;
- Eine Dienstleistung konzipieren oder bereitstellen;
- Standardisierungsmaßnahmen.
Falls die Projektergebnisse innerhalb eines Jahres nach Projektende noch nicht verwertet wurden, müssen die Partner die Horizon Results Platform nutzen und versuchen auf diesem Weg Interessenten zu finden, die die Ergebnisse verwerten.
In der Ausschreibung zum jeweiligen Projekt können außerdem zusätzliche Verwertungsvorgaben enthalten sein, zum Beispiel für den Fall von öffentlichen Notlagen wie Naturkatastrophen oder ähnlichem.
Übertragung und Lizensierung von Ergebnissen
Jeder Partner innerhalb eines Horizont-Europa-Projekts kann das Eigentum an seinen Ergebnissen auch übertragen, allerdings muss er weiterhin seine Pflichten aus der Finanzhilfevereinbarung erfüllen. Beim Übertragen muss also sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung (in Bezug auf die Ergebnisse), ebenfalls an den neuen Eigentümer übertragen werden.
Mindestens 45 Tage vor der geplanten Übertragung muss der Eigentümer die anderen Projektpartner über seinen Plan und den neuen Eigentümer informieren. Diese Informationspflicht kann aus rechtlichen Gründen, zum Beispiel wegen der Geheimhaltung bei Fusionen und Übernahmen, entfallen. Die Projektpartner können innerhalb von 30 Tagen einer Übertragung widersprechen, wenn sie nachweisen können, dass sich die Übertragung nachteilig auf ihre eigenen Zugangsrechte auswirkt.
Darüber hinaus kann jeder Projektpartner für seine Ergebnisse nicht-exklusive Lizenzen vergeben. Exklusive Lizenzen können nur vergeben werden, wenn die anderen Projektpartner auf ihre Zugangsrechte verzichtet haben.
Wenn es in der Projektausschreibung vorgesehen ist, kann die Europäische Kommission bis zu vier Jahre nach Projektende unter folgenden Bedingungen einer Eigentumsübertragung oder der Vergabe einer exklusiven Lizenz widersprechen:
- Die Ergebnisse wurden mit Hilfe der EU-Förderung generiert.
- Die Übertragung erfolgt an eine Einrichtung in einem Drittstaat, der nicht an Horizont Europa assoziiert ist.
- Die Übertragung ist nicht im Interesse der EU.
Die Projektpartner müssen die Europäische Kommission darüber informieren, um welche Ergebnisse es sich handelt, wer der neue Eigentümer ist und welche Auswirkungen die Übertragung möglicherweise auf die Interessen der EU hat. Hier geht es insbesondere um die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union, um die Einhaltung ethischer Grundsätze und um Sicherheitserwägungen.
Verbreitung der Ergebnisse
Jeder Projektpartner muss seine Ergebnisse so rasch wie möglich in einem öffentlich verfügbaren Format verbreiten. Vorausgesetzt es gibt keine Einschränkungen aufgrund des Schutzes von geistigem Eigentum, aufgrund von Sicherheitsvorschriften oder von legitimen Interessen der anderen Partner entgegen. Der Schutz der Ergebnisse, zum Beispiel durch Patentanmeldung, hat Vorrang vor einer Veröffentlichung.
Der Partner muss die anderen Projektbeteiligten mindestens 15 Tage im Voraus über die geplante Verbreitung informieren. Die Projektbeteiligten können der Verbreitung innerhalb von 15 Tagen widersprechen, wenn ihre legitimen Interessen, in Bezug auf Ergebnisse oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, durch die Verbreitung erheblich verletzt würden.
Die Teilnehmenden entscheiden wie sie ihre Ergebnisse verbreiten wollen, zum Beispiel über Webseiten, im Rahmen von Vorträgen auf wissenschaftlichen Konferenzen oder durch wissenschaftliche Publikationen.
Wissenschaftliche Publikationen und deren Daten sind in Horizont Europa als Open-Access-Publikationen zu veröffentlichen.