In Horizont Europa müssen nur gewinnorientierte (for profit) Einrichtungen ihre Einnahmen deklarieren. Gemeinnützige Einrichtungen sind nach Artikel 192 Absatz 3 c der EU-Haushaltsordnung von dieser Pflicht ausgenommen und müssen ihre Einnahmen in den Horizont-Europa-Projekten nicht angeben.
Ob das Gewinnerzielungsverbot für die individuelle Finanzhilfe Anwendung findet, kann dem Datenblatt der Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) unter Punkt 4.2 entnommen werden.
Einnahmen sind nach Artikel 22.3.4 der Finanzhilfevereinbarung durch das Projekt erzielte Einkünfte wie zum Beispiel Konferenzgebühren oder Erlöse durch den Verkauf von Geräten. Außerdem zählen alle Finanzleistungen, die Dritte zweckgebunden für das Projekt zur Verfügung stellen, als Einnahmen. Auch kostenlose Sachleistungen, die Dritte speziell dem jeweiligen Projekt zur Verfügung stellen und die als förderfähige Kosten abgerechnet werden, sind als Einnahmen zu deklarieren.
Keine Einnahmen im Sinne der Horizont-Europa-Regelung sind nach Artikel 22.3.4 der Finanzhilfevereinbarung Einkünfte, die durch die Verwertung der Projektergebnisse erzielt werden. Darunter fallen zum Beispiel die Einnahmen durch Lizenzgebühren. Auch Zahlungen von Zuwendungsempfängern untereinander sind keine Einnahmen.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Einnahmen im Finanzbericht des Abschlussberichts nach Artikel 21.2 der Finanzhilfevereinbarung deklarieren. Die Europäische Kommission prüft vor Auszahlung der Schlusszahlung, ob es durch die Einnahmen zu einem Gewinn auf Ebene des Konsortiums (nicht auf Ebene des einzelnen Zuwendungsempfängers) gekommen ist.
Sind die genehmigte EU-Förderung und die Einnahmen zusammen höher als die gesamten förderfähigen Kosten des Projekts, kommt es zu einer entsprechenden Kürzung der EU-Förderung.