Förderfähigkeit von Kosten

In EU-Projekten entstehende Kosten können unterteilt werden in förderfähige und nicht förderfähige Kosten. Förderfähige Kosten werden über das Projekt erstattet. Nicht förderfähige Kosten müssen aus anderen Mitteln finanziert werden.

Inmitten zahlreicher Kassenbons steht ein silbernes Paragraphenzeichen.

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Artikel 6.1 der Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement - GA) legt die Kriterien für die Förderfähigkeit der Kosten fest. Nicht förderfähige Kosten sind in Artikel 6.3 GA geregelt.

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten müssen nach Art. 6.1 GA folgende Voraussetzungen erfüllen:

Tatsächliche Kosten

  • Sie müssen dem Teilnehmenden tatsächlich entstanden sein.
  • Sie sind während der Projektlaufzeit angefallen, mit Ausnahme der Kosten für die Abschlussberichte und für die Prüfbescheinigung.
  • Sie sind im Kostenvoranschlag in den entsprechenden Budgetkategorien nach Artikel 6.2 und in Anhang 2 ausgewiesen.
  • Sie sind für die Durchführung des Projekts, wie in Anhang 1 beschrieben, erforderlich.
  • Sie sind identifizierbar, kontrollierbar und in der Buchführung des Teilnehmenden entsprechend der intern geltenden Rechnungslegungsgrundsätze und Kostenrechnungsverfahren erfasst.
  • Sie genügen den Anforderungen der geltenden steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen.
  • Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Effizienz.

 Stückkosten (Unit Costs)

  • Stückkosten sind im Kostenvoranschlag in den entsprechenden Budgetkategorien in Artikel 6.2 GA und in Anhang 2 ausgewiesen.
  • Die Einheiten, für die die Stückkosten ausgewiesen werden, müssen vom Teilnehmenden während der Projektlaufzeit benutzt oder produziert werden (mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht, diese können später anfallen; siehe Artikel 21 GA).
  • Die Einheiten sind für die Durchführung des Projekts erforderlich oder werden im Rahmen des Projekts produziert.
  • Die Anzahl der Einheiten muss durch Aufzeichnungen und Dokumentationen nach Artikel 20 GA identifizierbar und kontrollierbar sein.
  • Die Stückkosten müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Förderfähigkeit der entsprechenden Kostenarten erfüllen.
  • Die Rechnungslegungsgrundsätze und Kostenrechnungsverfahren müssen in konsistenter Weise angewendet werden, basierend auf objektiven Kriterien, unabhängig von der Finanzierungsquelle.

Pauschalsätze (Flat-Rate Costs)

  • Kosten können auch durch Anwendung von Pauschalsätzen berechnet und abgerechnet werden.
  • Hierfür müssen Pauschalsätze im Kostenvoranschlag in den entsprechenden Budgetkategorien in Artikel 6.2 GA und in Anhang 2 ausgewiesen werden.
  • In Horizont Europa werden die indirekten Kosten als Pauschalsatz von 25 % auf die tatsächlichen direkten Kosten gezahlt.

Pauschalbeträge (Lump Sum Costs)

  • Bei einigen Ausschreibungen werden Pauschalbeträge für das gesamte Projekt vorab festgelegt.
  • Pauschalbeträge sind im Kostenvoranschlag in den entsprechenden Budgetkategorien in Artikel 6.2 GA und in Anhang 2 ausgewiesen.
  • Die Arbeiten müssen gemäß Anhang 1 ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • Die Pauschalbeträge müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Förderfähigkeit der entsprechenden Kostenarten erfüllen.
  • Weitere Informationen finden Sie zeitnah auch auf unserer Seite zu pauschalen Finanzhilfebeträgen (Lump Sum Grants). 

Nicht-förderfähige Kosten

Folgende Kosten sind nach Art. 6.3 GA nicht förderfähig und können im Rahmen des Projekts nicht geltend gemacht werden:

  • Kosten im Zusammenhang mit Kapitalrendite und von Zuwendungsempfängern gezahlte Dividenden:
  • Verbindlichkeiten durch Schulden und Kosten für Schuldendienste;
  • Rückstellungen für künftige Verluste oder Verbindlichkeiten;
  • Zinsverluste;
  • Wechselkursverluste;
  • Bankkosten für die Überweisungen der Gelder von der Europäischen Kommission an den Koordinator;
  • übertriebene oder unbedachte Ausgaben;
  • abzugsfähige Mehrwertsteuer;
  • Kosten, die während einer Projektaussetzung entstanden sind;
  • Kosten, die bereits im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder EU-Programme erstattet werden;
  • Kosten oder Beiträge für Personal der nationalen, regionalen oder lokaler Verwaltung für allgemeine Verwaltungstätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen;
  • Kosten oder Beiträge (insbesondere für Reisen und Tagegelder) für Mitarbeitende oder Vertreterinnen und Vertreter von Organen, Einrichtungen oder Agenturen der EU.