Um in Horizont-Europa-Projekten förderfähig zu sein, müssen die angeschafften Geräte für die Projektdurchführung erforderlich sein. Förderfähig sind die nach den internen Buchführungsregeln der geförderten Einrichtung ermittelten Abschreibungsraten während der Projektlaufzeit (Artikel 6.2.C.2 Finanzhilfevereinbarung – Grant Agreement).
Wird das Gerät nicht ausschließlich für ein EU-Projekt genutzt, kann nur der jeweilige tatsächliche Nutzungsanteil im Projekt angerechnet werden. Der Nutzungsanteil des Gerätes muss entsprechend nachweisbar (zum Beispiel durch Laborbücher) und auditierbar sein. Kosten für die Inbetriebnahme des Gerätes, wie etwa Installationskosten, können zum Anschaffungspreis addiert werden. Dass der Gerätekauf projektbezogen ist, muss belegt werden (zum Beispiel im Kaufvertrag).
Die Investitionskosten müssen im Projektkonto aufgelistet sein und nicht erstattungsfähige Kosten von den Abschreibungsraten abgezogen werden. Nicht erstattungsfähig ist beispielsweise der Mehrwertsteueranteil bei allen Einrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Anlagen, die bereits vor Projektstart an der Einrichtung vorhanden sind, können weiterverwendet werden. Wenn sie noch nicht vollständig abgeschrieben sind, können sie innerhalb von Horizont Europa weiter abgeschrieben werden. In diesem Fall muss jedoch nachvollziehbar belegt werden, welchem Zweck diese Geräte im Projekt dienen.
Falls für das Projekt Geräte oder Anlagen geleast oder gemietet werden, sind die damit verbundenen Kosten förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten hierfür wirtschaftlich sind. Sie dürfen die Kosten der Abschreibungsraten nicht überschreiten und keine Finanzierungskosten enthalten.