Personalkosten
Für die Abrechnung von im Projekt anfallenden Personalkosten stellt die Europäische Kommission bestimmte Anforderungen. Die Erstattung unterliegt den Regelungen der Finanzhilfevereinbarung.
Für die Abrechnung von im Projekt anfallenden Personalkosten stellt die Europäische Kommission bestimmte Anforderungen. Die Erstattung unterliegt den Regelungen der Finanzhilfevereinbarung.
Personalkosten sind förderfähig, wenn das Personal direkt beim Zuwendungsempfänger nach nationalem Recht angestellt ist, unter dessen alleiniger Aufsicht steht und in Verantwortung des Zuwendungsempfängers tätig ist. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zeitlich befristet oder fest angestellt sein. Die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Optionen von förderfähigem Personal für Horizont Europa sind:
Abrechnungsfähig ist der Bruttolohn (Arbeitgeberbrutto) inklusive der Sozialversicherungsbeiträge, wie zum Beispiel Renten- oder Krankenversicherungsbeiträge, und sonstiger, im Gehalt enthaltener gesetzlicher Kosten.
Die Abrechnung der Personalkosten erfolgt bei Horizont Europa auf Basis von Tagessätzen und bezogen auf die jeweilige Abrechnungsperiode. Eine Berechnung basierend auf Kalenderjahren ist möglich, wenn dies einheitlich angewendet wird. Maximal können pro Jahr 215 förderfähige Tage abgerechnet werden. (Dies entspricht den 1.720 Jahresstunden aus Horizont 2020, bei 8 Arbeitsstunden pro Tag). Die 215 Tage sind ein fixer Wert und beziehen sich auf ein Vollzeitäquivalent.
Bei einer längeren Berichtsperiode (in Horizont Europa in der Regel 18 Monate) müssen die 215 Tage an die jeweilige Abrechnungsperiode angepasst werden. Die maximalen Tagesäquivalente für jeden einzelnen Berichtszeitraum werden wie folgt berechnet:
Die 215 Tage werden durch zwölf (Monate) geteilt und anschließend mit der Anzahl der Monate des Berichtszeitraums multipliziert. Das Ergebnis wird mit dem Arbeitszeitfaktor multipliziert. Dieser beträgt 1 für eine Vollzeitstelle. Bei einer Teilzeitstelle wird dies entsprechend angepasst, zum Beispiel 0,5 für eine Stelle, in der 50 Prozent Teilzeit gearbeitet wird. Bei einer 18-monatigen Berichtsperiode wären 322,5 Tage für eine Vollzeitstelle abrechenbar.
Zur Ermittlung des Tagessatzes wird das Arbeitgeberbruttogehalt des bzw. der jeweiligen Projektmitarbeitenden, das in dem Berichtszeitraum gezahlt wurde, durch die maximalen Tagesäquivalente für den Berichtszeitraum geteilt. Der sich daraus ergebende Tagessatz wird dann mit den tatsächlich am Projekt gearbeiteten Tagen multipliziert.
Bei einer Berechnung basierend auf Kalenderjahren liegen für die Anzahl der maximalen Tagesäquivalente die Monate des Kalenderjahres zugrunde, die in den Berichtszeitraum fallen. Entsprechend werden für die Ermittlung des Tagessatzes die Gehaltszahlungen der Monate, die in den Berichtszeitraum fallen, pro Kalenderjahr herangezogen.
Beispiele zur Berechnung der maximalen Tagesäquivalente für jeden Berichtszeitraum sowie der Tagessätze für die unterschiedlichen Arten von Personal finden Sie in der kommentierten Finanzhilfevereinbarung "AGA" (Annotated Model Grant Agreement).
Sonderfälle gibt es für die Berechnung von Personalkostendurchschnittssätzen (Unit Costs) (Artikel 6.2.A.1 Case 2).
Im Fall von projektbezogenen Sonderzahlungen (Artikel 6.2.A.1 Case 1B) wird in einer Vergleichsrechnung geprüft, wieviel der oder die betreffende Mitarbeitende in einem fiktiven, vergleichbaren nationalen Projekt verdienen würde. Die tatsächlichen förderfähigen Kosten entsprechen dem niedrigeren der beiden Werte (Gehalt im EU-Projekt gegenüber Gehalt im nationalen Projekt).
Neben den tatsächlichen Personalkosten können auch Personalkosten-Durchschnittssätze (Unit Costs) abgerechnet werden, sofern sie:
Wenn die Methodik zur Berechnung der Personalkosten-Durchschnittssätze budgetierte oder geschätzte Elemente enthält, können diese nur akzeptiert werden, wenn sie:
Kosten für selbständige natürliche Personen, die im Rahmen eines direkten Vertrags arbeiten, und für Personen, die gegen Bezahlung abgeordnet werden, müssen als tatsächliche Personalkosten angegeben werden.
Eine Abordnung ist die vorübergehende Versetzung einer Person zum Zuwendungsempfänger, die bei einer anderen Einrichtung, einem Dritten, angestellt ist. Während der Abordnung arbeitet die Person für den Zuwendungsempfänger und unter dessen Aufsicht. Sie bleibt aber bei dem Dritten angestellt und wird weiterhin von ihm bezahlt. Eine Abordnung erfordert in der Regel, dass die Person auf dem Gelände des Zuwendungsempfängers arbeitet.
Ist im Vertrag mit der Person ein Tagessatz vereinbart, wird dieser für die Abrechnung verwendet und mit den am Projekt gearbeiteten Tagen multipliziert. Ist nur ein Stundensatz vorgesehen, wird dieser mit acht multipliziert, um einen Tagessatz zu erhalten. Der Tagessatz wird dann mit den im Projekt gearbeiteten Stunden multipliziert, um die Personalkosten zu erhalten.
Diese Budgetkategorie deckt die Kosten von zwei Arten von Personen ab:
Diese Kosten entsprechen den Stückkosten (Unit Costs), die im Beschluss K(2020) 71155 festgelegt wurden und in Anhang 2a aufgeführt sind.
Die Berechnung ergibt sich folgendermaßen: Betrag pro Einheit (Tagessatz) = {zum Beispiel 5.080 Euro / 18 Tage [das heißt 282,22 Euro]} multipliziert mit dem {Länderspezifischen Korrekturkoeffizient der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen des aktuellen Arbeitsprogramms} – und wie immer multipliziert mit den am Projekt gearbeiteten Tagen.
Da nur die Personalkosten für die am Projekt gearbeiteten Tage abgerechnet werden können, ist die Arbeitszeit entweder durch eine Erklärung des bzw. der Mitarbeitenden oder mit einem Zeiterfassungssystem (zum Beispiel in einem elektronischen System oder in Papierform) zu belegen.
Die Europäische Kommission hat für Horizont-Europa-Projekte eine Mustervorlage für eine solche Erkläung erstellt.
Wird ein Zeiterfassungssystem geführt, müssen die Stundenzettel mindestens monatlich datiert und von dem bzw. der Mitarbeitenden sowie seines oder ihrer Vorgesetzten unterzeichnet werden. Eine Weiterführung der Zeiterfassung via Stundenerfassung ist aus Gründen der Übersichtlichkeit der anteilig geleisteten Arbeiten im Hinblick auf die in vollen Tagessätzen anzugebende Personalkostenabrechnung jedoch von Vorteil, zumal wenn Ihre Einrichtung intern ebenfalls stundenbasierte Zeiterfassung nutzt. Hierfür kann ein an die Mustervorlage der Europäische Kommission für Horizont-2020-Projekte angelehntes Zeiterfassungsdokument genutzt werden.
Falls beide Systeme (stundenbasierte Zeiterfassung und monatliche Erklärung zur Zeiterfassung) genutzt werden, dürfen diese sich nicht gegenseitig widersprechen.
Wenn Sie die geleistete Arbeitszeit in Stunden und nicht in Tagen erfassen, müssen die am Projekt gearbeiteten Stunden am Ende einer Berichtsperiode in Tage umgerechnet werden, um die Personalkosten zu berechnen.
Dazu wird die Anzahl der von einer Person während des Berichtszeitraums für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden durch die Anzahl der Stunden eines Tagesäquivalents geteilt.
Es gibt drei Optionen zur Konvertierung von Stunden in Tage:
Die sich ergebende Zahl ist auf den nächsten halben Tag auf- oder abzurunden. Beispielsweise werden 17,79 Tage auf 18 Tage auf- und 17,64 Tage auf 17,5 Tage abgerundet.